Vereinssatzung Minamoto Budo e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck


1. Der am 06.03.2004 in Schwalmtal gegründeten Vereins für den Namen Minamoto Budo e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Schwalmtal. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Viersen
eingetragen.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.


3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.


2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der
Austritt ist zum nächsten Monatsanfang, von Vertragsbeginn an, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.


3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnung der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen


§ 4 Beiträge


1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden vom Geschäftsführenden
Vorstand festgelegt. Die aktuellen Beiträge sind dem Mitgliedsbeitrag zu entnehmen.


§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder
können an der Mitgliedsversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als
Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.


2. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 17.
Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
an gewählt werden.


§ 6 Maßregelungen


1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung der Vereins-Organe
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des
Vereins.


2. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.


§ 7 Rechtsmittel


1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine
Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang
des Bescheides gerechnet – beim 1. Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.


§ 8 Vereinsorgane


1. Die Mitgliedsversammlung


2. Der Vorstand (als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand)


§ 9 Mitgliedsversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliedsversammlung


2. Eine ordentliche Mitgliedsversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.


3. Einberufung der Mitgliedsversammlung erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführenden
Vorstand und durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.


4. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
b) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.


5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliedsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte b) Kassenberichte und Bericht der Kassenprüfer c) Wahlen soweit diese erforderlich sind d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge


6. Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.


7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieds-
versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliedsversammlung mit
Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.


9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.


§ 10 Mitarbeiterkreis


1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vereins
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Kampfrichter
e) die Kassenprüfer


2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden
geleitet.


3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen
Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken. Der Mitarbeiterkreis wird aufgrund der Vereinsgröße durch den Förderkreis ersetzt.


§11 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:
a)

Geschäftsführer/in: Veronika Hasenkox
1. Vorsitzender: Simon Hild
Sportdirektor/ Kassenwart: Simon Hild
2. Vorsitzender: Axel Horneff
1. Beisitzer: Rüdiger Arndt
Elternbeauftragte: Angela Lenders
Gleichstellungsbeauftragte: Melanie Wermelskirchen
b) dem Gesamtvorstand bestehend aus: - dem geschäftsführenden Vorstand-


2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Diese
vertreten den Verein im Innen-, und Außenverhältnis sowie gerichtlich und außergerichtlich. Sie
sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende jedoch nur
tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


3. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des
Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliedsversammlung.


4. Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.


5. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beim 1. Vorsitzenden beantragen. Der Gesamtvorstand ist Beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zu
nächsten Wahl zu berufen.


6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliedsversammlung und die Behandlung von Anregungen des
Mitarbeiterkreises.


7. Der geschäftliche Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit
einer schnellen Erledigung bedürfen.


8. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der
übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.


9. Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für
Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse
beratend teilzunehmen.


§12 Ausschüsse


1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden
Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter Ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt
zusammen:
a) Jugendsport Drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung Gewählt sind,
Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport Ressortleiter für Wettkampfsport
b) Breiten- und Freizeitsport Die Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte,
Ressortleiter für Jugendsport Ressortleiter für Frauensport
c) Wettkampfsport Die Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter, Ressortleiter für Jugendsport Ressortleiter für Frauensport

 

2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder es betrifft.

 

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer
im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.


§13 Abteilungen


1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch den Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.


2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, Denen besondere
Aufgaben übertragen sind, geleitet.


3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung
gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt , zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen
Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen
ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die
Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.


§14 Protokollierung der Beschlüsse


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des
Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie Jugend- und Abteilungsversammllungen ist jeweils
ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§15 Wahlen


Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, die
Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.


§16 Kassenprüfungen


Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von
der Mitgliedsversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kasssenprüfer
erstatten der Mitgliedsversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung die Entlastung des Kassenwartes.


§17 Ordnungen


Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.


§18 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§19 Sonstige Kostenaufwendungen / Verbandsgebühren


Immer im Januar werden die Jahresbeiträge des jeweiligen Verbandes, Aufwendungen für
Medienpräsenz, sowie Buchführung fällig.


Zu Eurer Kenntnis erhaltet Ihr nachstehend eine Übersicht der jährlich anfallenden
Beiträge:


HDKI:
Für einen Pass berechnet der HDKI einmalig 10,00 Euro


Pauschalbetrag je Vereinsmitglied (einmal jährlich): 25,00 Euro
Davon beglichen werden die Jahresbeiträge für
- HDKI
- Website
- Buchführungssoftware


Alle Kosten werden von den einzelnen Mitgliedern getragen.


Bei Neumitgliedern wird eine einmalige Aufnahmegebühr vereinnahmt. Diese Beträgt 30,00 €.

 

Der Beitrag zum Förderkreis ist eine Spende für den Verein und wird via
Spendenquittung im darauffolgenden Kalenderjahr an den Spender bestätigt.


Schwalmtal, den 01.02.2024

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