1. Der am 06.03.2004 in Schwalmtal gegründeten Vereins für den Namen Minamoto Budo e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Schwalmtal. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Viersen
eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und
der sportlichen Jugendhilfe.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme
erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist zum nächsten Monatsanfang, von Vertragsbeginn an, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnung der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen
§ 4 Beiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden vom Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliedsversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder
sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 17. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt
werden.
§ 6 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung der Vereins-Organe verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet –
beim 1. Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
1. die Mitgliedsversammlung
2. der Vorstand (als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand)
§ 9 Mitgliedsversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliedsversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliedsversammlung (Jahreshauptversammlung)findet einmal im Jahr statt.
3. Einberufung der Mitgliedsversammlung erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführenden Vorstand und durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin
der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
b) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliedsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichteb) Kassenberichte und Bericht der
Kassenprüferc) Wahlen soweit diese erforderlich sindd) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungs-änderungen können nur mit einer
Mehrheit von Zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieds-versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich
beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliedsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt
aufgenommen werden.Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vereins
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Kampfrichter
e) die Kassenprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und
Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem erweiterten geschäftsführenden Vorstand bestehend aus: - der 1. Vorsitzenden, gewählt Herr Simon Hild - dem Geschäftsführer, gewählt Frau Linda Gröbel - dem Kassenwart/Schatzmeister, gewählt
Frau Carina Strommenger
b) dem Gesamtvorstand bestehend aus: - dem geschäftsführenden Vorstand-
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Diese vertreten den Verein im Innen-, und Außenverhältnis sowie gerichtlich und außergerichtlich.
Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende jedoch nur tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliedsversammlung.
4. Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.
5. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
seiner Mitglieder es beim 1. Vorsitzenden beantragen. Der Gesamtvorstand ist Beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der
Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
7. Der geschäftliche Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
8. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
9. Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend
teilzunehmen.
§12 Ausschüsse
1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter Ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
a) Jugendsport Drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung Gewählt sind, Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport Ressortleiter für Wettkampfsport
b) Breiten- und Freizeitsport Die Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte, Ressortleiter für Jugendsport Ressortleiter für Frauensport
c) Wettkampfsport Die Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter, Ressortleiter für Jugendsport Ressortleiter für Frauensport
3. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder es betrifft.
4. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§13 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch den Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, Denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen
jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt , zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene
Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie Jugend- und Abteilungsversammllungen ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§15 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
§16 Kassenprüfungen
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliedsversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kasssenprüfer erstatten der
Mitgliedsversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassenwartes.
§17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer
Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§19 Sonstige Kostenaufwändungen / Verband
Immer im Januar werden die Jahresbeiträge des Verbandes, des Kreissportbundes und
der Sporthilfe NRW fällig.
Zu Eurer Kenntnis erhaltet Ihr nachstehend eine Übersicht der jährlich anfallenden
Beiträge:
Deutscher Karate Verband (DKV):
U16: jährlich, für die Jahresmarke 18,00 Euro
Ü16: jährlich, für die Jahresmarke 23,00 Euro
Für einen Pass berechnet der DKV einmalig 10,00 Euro
Pauschalbetrag je Vereinsmitglied (einmal jährlich): 3,00 Euro
Davon beglichen werden die Jahresbeiträge für
Beitrag zur Vereinshaftpflichtversicherung, GEMA, VBG- Unfallversicherung
Alle Kosten werden von den einzelnen Mitgliedern getragen.
Beispiel:
Neumitglied
Kind/ Jugend: 18,00 € + 10,00 € + 3,00 € Gesamt: 31,00 €
Erwachsener: 23,00 € + 10,00 € + 3,00 € Gesamt: 36,00 €
Bestandsmitglied:
Kind/ Jugend: 18,00 € + 3,00 € Gesamt: 21,00 €
Erwachsener: 23,00 € + 3,00 €
Gesamt: 26,00 €
Schwalmtal, den 01.02.2017